AbR 1986/87 Nr. 23, S. 90: Art. 276 lit. b ZPO Rüge der Verletzung klaren Rechts. Die Auslegungsbedürftigkeit eines Gesetzesbegriffs allein spricht noch nicht gegen das Vorliegen klaren Rechts. Im vorliegenden Fall: "in gebührender Weise S
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AbR 1986/87 Nr. 23, S. 90: Art. 276 lit. b ZPO Rüge der Verletzung klaren Rechts. Die Auslegungsbedürftigkeit eines Gesetzesbegriffs allein spricht noch nicht gegen das Vorliegen klaren Rechts. Im vorliegenden Fall: "in gebührender Weise Sorge zu tragen" (Art. 160 Abs. 2 ZGB). (E. 2). Art. 160 Abs. 2 ZGB Reichen die Mittel des Ehemannes nach der Auflösung des Haushaltes nicht aus, um nebst seinem auch das Existenzminimum aller Anspruchsberechtigten - vorliegend der Ehefrau und der Kinder - zu decken, steht dem Ehemann kein Vorrecht auf Deckung seines Notbedarfs zu; vielmehr sind die vorhandenen Mittel im Verhältnis des Notbedarfs der anspruchsberechtigten Personen aufzuteilen (E. 3). Urteil der Obergerichtskommission vom 16. Juni 1986 Aus den Erwägungen:
2. Im angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichtes als Berufungsinstanz gegen einzelrichterliche Verfügungen beliess dieses dem Ehemann das Existenzminimum, wogegen die zugesprochene Rente für die von diesem getrennt lebende Ehefrau und die Kinder erheblich unter dem Existenzminimum lag. Die Ehefrau beantragt in der Kassationsbeschwerde, dass die Differenzen zum Existenzminimum von den Parteien verhältnismässig zu tragen seien.
a) Mit der Kassationsbeschwerde können nur aktenwidrige tatsächliche Annahmen oder Verletzung klaren Rechts gerügt werden (Art. 276 lit. a und b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft nur die geltend gemachten Kassationsgründe. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, das Kantonsgericht habe sein Urteil auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt. Es stellt sich aber die Frage, ob eine Verletzung klaren Rechts vorliegt, zumal die Beschwerdeführerin vorbringt, das angefochtene Urteil widerspreche in krasser Weise Art. 160 Abs. 2 ZGB.
b) Klares Recht liegt vor, wenn eine im Rahmen bewährter Auslegung sich bewegende Interpretation den Sinn eines Rechtssatzes oder Rechtsbegriffes deutlich ergibt. Voraussetzung ist, dass sich bei der Rechtsanwendung unter Berücksichtigung bewährter Auslegung und Rechtsprechung keine begründeten Zweifel ergeben. Auch wenn der Wortlaut einer Rechtsvorschrift an sich nicht eindeutig ist, kann sie doch im Hinblick auf den Sinn, der ihr nach bewährter Lehre und Rechtsprechung beigelegt wird, klar sein. Entscheidend ist, dass die eingehenden rechtlichen Erwägungen zu einem einzig möglichen Schluss führen (AbR 1980/81 Nr. 26 E. 2)
c) Klares Recht kann aber auch dort vorliegen, wo der Wortlaut zufolge Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe, wie dies in Art. 170 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 160 Abs. 2 ZGB ("in gebührender Weise Sorge zu tragen") der Fall ist, zwar auslegungsbedürftig, sein Sinn aber klar ist. Es ist diesbezüglich zwar einzuräumen, dass in den Kantonen eine unterschiedliche Praxis besteht. Das Bundesgericht hatte bisher, jedenfalls soweit dies aus den publizierten Entscheidungen ersichtlich ist, keine Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern. Es ist auch einzuräumen, dass der Bundesgesetzgeber dem Richter einen gewissen Ermessensspielraum einräumen wollte, indem dieser nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (vgl. Meier-Hayoz, N 73 zu Art. 4 ZGB). Soweit denn auch beispielsweise die Bemessung der vom Ehemann zu deckenden Bedürfnisse bzw. des Existenzminimums der Parteien zur Diskussion steht, ist ein solcher Entscheid der Kognition der Kassationsinstanz entzogen, es sei denn, dass ein offenkundiger Ermessensfehlgebrauch festgestellt würde. Bei der vorliegenden Frage, wie nämlich die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber Frau und Kindern in jenen Fällen festzulegen ist, da das Einkommen nicht ausreicht, um das Existenzminimum der Parteien zu decken, handelt es sich indessen um eine rechtliche Grundsatzfrage, für die es richtigerweise nur eine bundesrechtliche Lösung geben kann. Freilich ist der unbestimmte Gesetzesbegriff auszulegen; dies spricht indes keineswegs dagegen, dass die so gewonnene Auslegung klares Recht ist bzw. eine dagegen verstossende Verfügung eine Verletzung klaren Rechts bedeutet.
3. Aus den vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen, die nicht bestritten sind, ergibt sich folgendes Bild: Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes Fr. 2'476.60 Notbedarf des Ehemannes gemäss Kantonsgerichtsurteil Fr. 1'276.25 Notbedarf für Ehefrau und Kinder gemäss Kantonsgerichtspräsident Fr. 1'600.-- Fr. 2'876.85 Daraus ergibt sich, dass der Ehemann nach Aufhebung des Haushaltes nicht in der Lage ist, für sich, seine Ehefrau und die Kinder das (betreibungsrechtliche) Existenzminimum zu sichern.
a) Nach einem Teil der Rechtsprechung sind dem Ehemann die Mittel zur Deckung des eigenen Notbedarfs vorweg zu belassen, während die Ehefrau, da der Rest für die Deckung ihres Existenzminimums nicht ausreicht, um Armenunterstützung nachzusuchen hat (zitiert bei Lemp, Kommentar, N 26 zu Art. 160 ZGB). Diese Auffassung überzeugt indessen nicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb im Falle, da das Einkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums beider Parteien ausreicht, nicht beide um öffentliche Unterstützung nachsuchen könnten.
b) Das Kantonsgericht begründete seine Auffassung mit der Überlegung, dass mit der Lösung, wonach dem Ehemann vorweg das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt, dessen Arbeitswille eher erhalten bleibe, was letztlich auch im Interesse der Anspruchsberechtigten liege. Aber auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Der Gedanke, dass das wirtschaftliche Ergebnis der eigenen Arbeit auf den Arbeitswillen Einfluss hat, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Man kann sich indes mit Fug fragen, ob diese Überlegungen dann nicht bloss theoretisch sind, wenn es lediglich darum geht, ob jemand entweder knapp über oder knapp unter dem Existenzminimum liegt. Die Annahme, dass der Pflichtige, sofern man ihm in einem solchen Fall verhältnismässig mehr belässt als den Anspruchsberechtigten, in seinem Arbeitswillen weniger erlahme und dadurch sowohl ihm wie auch den Anspruchsberechtigten entsprechend mehr zur Verfügung stehe, führte im Ergebnis dazu - und hier wird nun auf die Überlegungen der eingangs erwähnten Gerichtspraxis zurückgegriffen -, dass die öffentliche Hand für die Versorgung der Familie entsprechend weniger aufbringen müsste. Ziel dieser mit dem Argument der Erhaltung des Arbeitswillens des Pflichtigen operierenden Praxis ist daher letztlich die Schonung der öffentlichen Hand. Dies darf aber nicht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage sein, wie die für die Bedürfnisse der Familienmitglieder nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht ausreichend vorhandenen wirtschaftlichen Mittel unter den Parteien aufzuteilen sind. Richtig ist es hingegen, wenn, wie dies ein anderer Teil der Praxis macht, beide Ehegatten und die Kinder in solchen Fällen die vorhandenen Mittel im Verhältnis ihres Notbedarfes teilen und dadurch der Ehemann sich ebenfalls Abstriche an seinem Notbedarf gefallen lassen muss (Praxis zitiert bei Lemp, a.a.O.). Dies entspricht letztlich auch dem Grundgedanken der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV).
c) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl im Strafrecht wie auch im Betreibungsrecht ähnliche Fragen stellen, das Bundesgericht es aber abgelehnt hat, das Existenzminimum der Unterhaltspflichtigen zu privilegieren. Nach Art. 217 StGB macht sich strafbar, wer aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit die familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber seinen Angehörigen nicht erfüllt. In BGE 74 IV 154 ff. hat das Bundesgericht entschieden, dass sich strafbar macht, wer seinen Kindern aus der geschiedenen ersten Ehe die Unterhaltsbeiträge nicht leistet, weil sein Verdienst seinen Notbedarf und jenen seiner zweiten Ehefrau und der Kinder aus zweiter Ehe nicht deckt. In den Erwägungen führte das Bundesgericht u.a. aus, dass das Recht der Kinder aus erster Ehe, dass ihr Vater aus seinem Verdienst den Beitrag an ihren Unterhalt leiste, weder seiner Befungis, aus seinen Mitteln das eigene Leben zu fristen, noch dem Anspruch von Frau und Kindern aus zweiter Ehe, dass er sein Einkommen für ihren Unterhalt verwende, nachgehe. Dasselbe gilt auch für das Betreibungsrecht, indem sich der Leistungspflichtige nicht auf seinen Notbedarf berufen kann, um einer Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche der Kinder zu entgehen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, N 52 zu 24). Die vorinstanzliche Entscheidung ist nicht aufrechtzuhalten. Die Kassationsbeschwerde ist gutzuheissen und der klägerische Unterhaltsbeitrag im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festzusetzen. de| fr | it Schlagworte existenzminimum kind frage ehe bundesgericht deckung entscheid unterhaltspflicht einkommen auslegung kantonsgericht ehegatte haushalt wirtschaft frau Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 ZGB: Art.4 Art.160 Art.170 ZPO: Art.276 StGB: Art.217 Leitentscheide BGE 74-IV-154 AbR 1980/81 Nr. 26 1986/87 Nr. 23